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Gegenstand sind die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Gegenstand ist die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 in Verbindung mit § 57 III StBerG.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Entwicklung und Förderung von Projekten für klein und mittelständische Unternehmen im wirtschaftsschwachen ländlichen Raum, frühzeitige Ermittlung von möglichen Kooperationsbeziehungen klein- und mittelständischer Unternehmen, Entwicklung und Begleitung von kartellrechtlich zulässigen Unternehmenskooperationen
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
Gegenstand sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften ist ausgeschlossen. Sie darf auswärtige Beratungsstellen im Inland und im Ausland, insbesondere in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft errichten, soweit die berufsrechtlichen und die, sofern notwendig, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Handelsgeschäfte und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Gegenstand des Unternehmens sind die für die
Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33
i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem
Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57
Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO insbesondere:
a) die Durchführung von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff HGB und §§ 53 ff GenG;
b) die Durchführung freiwilliger Prüfungen in Anlehnung an die Pflichtprüfungen zu a);
c) sonstige in das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers passende Prüfungen und die Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
Gegenstand der Gesellschaft sind die für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Ausgeschlossen sind die nach dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbaren Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4Nr. 1 StBerG).
Die Gesellschaft darf alle nach Berufsrecht zulässigen Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann andere Steuerberatungspraxen übernehmen. Die Gründung von sowie die Beteiligung an gleichartigen oder ähnlichen Gesellschaften ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Sie kann auch Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie Zweigniederlassungen errichten, soweit dies im Rahmen der berufsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 72 Abs. 1, 34 Abs. 2, 56 Abs. 3 StBerG) möglich ist.
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zuletzt aktualisiert am 29. September 2024
Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften und berufsständischen Vereinigungen zu beteiligen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Gesellschaft darf auswärtige Beratungsstellen bzw. Zweigniederlassungen errichten, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Innung Köln Rollladen und Sonnenschutz bietet Ihnen eine starke Gemeinschaft von Rollladen und Sonnenschutztechniker-Fachbetrieben mit hoher Kompetenz. Sichtbares Zeichen ist das Innungslogo., Gegenstand des Unternehmens ist die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, Übernahme und Durchführung von Lohn- und Buchführungsarbeiten, betriebswirtschaftliche Beratung, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten mit § 57 Abs. 3StBerG.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024