Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V. m § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 26. Januar 2022
Steuerberater Mönchengladbach | Ihr Spezialist für Restrukturierung & Unternehmensplanung! Wir beraten Sie gerne!, Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen:
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zuletzt aktualisiert am 07. Mai 2022
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zuletzt aktualisiert am 19. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
(na), Großhandel mit Stoffen und Textilien
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zuletzt aktualisiert am 07. Mai 2022
Betrieb eines Architekturbüros seit 1976;
spezialisiert für den Hochbau;
Gründung durch den Schwiegervater, Wilhelm Fiege;
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Engel und Helden, bei uns steht Ihre Individualität im Mittelpunkt. Wir arbeiten mit den besten Produkten auf dem Markt. Wir freuen uns auf Sie., Betrieb eines Friseursalons unter der Bezeichnung
"engel + helden".
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zuletzt aktualisiert am 06. Mai 2022
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022