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Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO insbesondere:
a) die Durchführung von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff HGB und §§ 53 ff GenG;
b) die Durchführung freiwilliger Prüfungen in Anlehnung an die Pflichtprüfungen zu a);
c) sonstige in das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers passende Prüfungen und die Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dem Steuerberatungsgesetz in der jeweiligen Fassung ergeben, insbesondere Treuhandgeschäfte, Wirtschaftsberatung, Durchführung von Revisionen sowie Kreditwürdigkeits- und Pflichtprüfungen. Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art, soweit deren Aufgaben mit dem Steuerberatungsgesetz in Einklang stehen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dem Steuerberatungsgesetz in der jeweiligen Fassung ergeben, insbesondere Treuhandgeschäfte, Wirtschaftsberatung, Durchführung von Revisionen sowie Kreditwürdigkeits- und Pflichtprüfungen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Durchführung von Pflichtprüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand ist die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung mit Ausnahme von Pflichtprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk über die Vornahme und das Ergebnis zu erteilen ist, am Sitz der Partnerschaft sowie am Sitz der Zweigniederlassungen in überörtlicher Partnerschaft. Tätigkeit der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung mit Ausnahme von Pflichtprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk über die Vornahme und das Ergebnis zu erteilen ist, am Sitz der Partnerschaft sowie am Sitz der Zweigniederlassungen in überörtlicher Partnerschaft.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Rein · Hambrecht · Singer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, München, Wir existieren jedoch nicht nur virtuell im „world wide web“ sondern schon seit fast 40 Jahren in München. Und seither gilt bis heute: Ein pers, Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2i.V. mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.mit § 57 Abs.3 StBerG, insbesonder Durchführung von Pflichtprüfungen aller Art, freiwillige Abschlußprüfungen bei Unternehmen, Durchführung von Kreditprüfungen, Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten, Bewertung von Unternehmen im Ganzen, Übernahme von Organisationsaufgaben auf dem Gebiet des Rechnungswesens, treuhänderische Verwaltung fremder Angelegenheiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 43 aAbs.3 Nr.1WPO und § 57 Abs.4 Nr.1 StBerG, wie z.B.Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024