Ihr Suchergebnis für Offizielle Bestätigung
10 Ergebnisse für Ihre Suche nach "Offizielle Bestätigung"
22.11.2024 09:45
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22. November 2024
22. November 2024 | www.landratsamt-pirna.de
Zur BERATUNG / PROBEFAHRT oder Abgabe eines PEDALPOWER-Fahrzeuges zur WARTUNG/REPARATUR nutzen Sie bitte die ONLINE-TERMINANFRAGE. Wir bestätigen Ihnen den Termin schnellstmöglich. Bis zur Bestätigung ist der Termin noch NICHT gebucht. WARTUNGSTERMINE WER, Zur BERATUNG / PROBEFAHRT oder Abgabe eines PEDALPOWER-Fahrzeuges zur WARTUNG/REPARATUR nutzen Sie bitte die ONLINE-TERMINANFRAGE. Wir bestätigen Ihnen den Termin schnellstmöglich. Bis zur Bestätigung ist der Termin noch NICHT gebucht. WARTUNGSTERMINE WERDEN ERST AB MAI 2022 WIEDER FREIGEGEBEN!!!
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zuletzt aktualisiert am 04. Mai 2022
Die fachgerechte Unterstützung der Steuerpflichtigen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und bei der Gestaltung ihrer steuerlichen Verhältnisse sowie sämtliche für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, und zwar im In- und im Ausland, insbesondere die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, die Hilfeleistung bei der Erfüllung der allgemeinen steuerlichen Pflichten, wie der Anfertigung von Steuererklärungen und der Aufstellung von Abschlüssen, die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die Vertretung in Rechtsbefehlsverfahren vor Verwaltungsbehörden und in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die betriebswirtschaftliche Beratung, die Tätigkeit im Bereich betriebswirtschaftlicher Prüfungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken im Rahmen der rechtlichen Befugnisse, alle treuhänderischen Tätigkeiten, welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben, einschl. der treuhänderischen Verwaltung.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetztlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §2 in Verbindung mit §43 a Abs. 4 WPO, insbesondere
1. die betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen;
2. die steuerliche Beratung und Vertretung;
3. auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständiger aufzutreten;
4. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
5. die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
MARCO Werbeagentur Hannover â B2B Agentur für Werbung. Wir bieten Full-Service für Ihr Unternehmen. Webdesign & Grafikdesign aus Hannover Misburg., Geschäftsgegenstand ist die Bereitstellung des gesamten Services einer Werbeagentur in den Bereichen Klassischer Werbung, Digitale Medien, Werbetechnik/Werbemittel und Promotion/Events, die Vermittlung von Aufträgen an alle Medien, Druckservice sowie die Bestätigung im medialen Bereich.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Dem Vernehmen nach tritt Arno Maier nicht mehr als Inhaber in Erscheinung. Die gewerbliche Bestätigung hierzu bleibt abzuwarten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO iVm § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist zertifiziert nach § 57a Abs.6 Satz 7 WPO für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
Ea bestehen bundesweit Standorte.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO.
(2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
(3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand ist die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung mit Ausnahme von Pflichtprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk über die Vornahme und das Ergebnis zu erteilen ist, am Sitz der Partnerschaft sowie am Sitz der Zweigniederlassungen in überörtlicher Partnerschaft. Tätigkeit der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung mit Ausnahme von Pflichtprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk über die Vornahme und das Ergebnis zu erteilen ist, am Sitz der Partnerschaft sowie am Sitz der Zweigniederlassungen in überörtlicher Partnerschaft.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsgegenstand ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024