nachdenkseiten.de
„Neues zur Bundestagswahl Nr. 2“: Brandmauern, Migration und zwei Elefanten im Raum
„Hart aber fair“ hat ein Problem. Die ARD-Polittalkshow widmet sich meist dem Thema der Woche. D... mehr ... 4. Februar 2025
10 Ergebnisse für Ihre Suche nach "Lage Whg Nr"
„Hart aber fair“ hat ein Problem. Die ARD-Polittalkshow widmet sich meist dem Thema der Woche. D... mehr ... 4. Februar 2025
Die Sicherheitslage in Münsters Hauptbahnhof ist nach Einschätzung eines langjährigen DB-Mitarbei... mehr ... 4. Februar 2025
Aktion Deutschland Hilft e.V.: BONN (ots) - Zwei Jahre nach dem verheerenden Erdbeben in der Türkei... mehr ... 4. Februar 2025
Saarbrücken - Das Möbelhaus Möbel Martin aus dem Saarland steht vor einer schweren Herausforderun... mehr ... 4. Februar 2025
BAB 5/Weinheim/Rhein-Neckar-Kreis (ots) - Aktuell kommt es auf der BAB 5 zwischen dem Autobahnkreuz ... mehr ... 4. Februar 2025
Nach der gefeierten Premiere soll die Pirnaer Winterhofnacht fortgesetzt werden. Die Kultur- und Tou... mehr ... 3. Februar 2025
Die EU will geeint gegenüber US-Präsident Donald Trump auftreten, beim Gipfeltreffen in Brüssel s... mehr ... 3. Februar 2025
In der Demokratischen Republik Kongo hat sich die humanitäre Lage aufgrund der Kämpfe zuletzt grav... mehr ... 3. Februar 2025
Friedrich Merz hat die CDU mit dem Tabubruch im Bundestag in eine heikle Lage gebracht. Doch auf dem... mehr ... 3. Februar 2025
Beratung und das Zurverfügungstellen von Informationen betreffend den Vertrieb von Fonds in Deutschland an Unternehmen, die in Deutschland Fonds vertreiben wollen, außerdem die Werbung für derartige Fonds, ferner die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie die Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. mehr ... zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
Smow Store Köln: Designermöbel für Wohnen & Arbeiten ? Waidmarkt 11 ? Sitzmöbel, Tische & Leuchten in NRW ? ? Kontakt und ? Lage ?, Smow Store Köln: Designermöbel für Wohnen & Arbeiten ? Waidmarkt 11 ? Sitzmöbel, Tische & Leuchten in NRW ? ? Kontakt und ? Lage ? mehr ... zuletzt aktualisiert am 16. November 2022
15-Loch-Golfanlage (18 ab 05/22) für Profis und Neulinge im Münsterland, NRW. Bestes Grün und familiäre Atmosphäre. Vorbeikommen und Golf spielen., 15-Loch-Golfanlage (18 ab 05/22) für Profis und Neulinge im Münsterland, NRW. Bestes Grün und familiäre Atmosphäre. Vorbeikommen und Golf spielen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 05. Mai 2022
Erbringung von Finanzdienstleistungen, nämlich Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung, § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschlleßllch über lnformationsverbreitungskanäle oder für die Öffentllchkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung, § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 1a KWG), Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft, § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 1c KWG), Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung, § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 2 KWG), Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung, § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), laufender Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring, § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 9 KWG), Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG (Finanzierungsleasing, § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 10 KWG), Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung, § 1 Abs 1a Satz 2 Nr. 11 KWG), Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft, § 32 Abs 1a KWG). Die Gesellschaft ist dabei nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und darf nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Beratende Begleitung bei Finanzierungsvermittlung und -optimierung, Vermögensplanung, Altersvorsorge, Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, Nachfolgeregelungen nicht jedoch Rechts- und Steuerberatung. Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen (Grundstücksmakler, § 34c Abs 1 Nr. 1 GewO). Abschluss von Darlehensverträgen zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Hypothekenmakler, § 34c Abs 1 Nr. 2 GewO). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a S.2 Nr.1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 S.1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw.ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 S. 2 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zubeschaffen. Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen, die Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds (Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Kommanditgesellschaften (KG) und Beteiligungen. Vermittlung von Leasingverträgen, Immobilien- und Baufinanzierungen sowie Immobilienvermittlungen. Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung anderer Gesellschaften in verwandten Herstellungs- und Handelsbereichen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Deutschland wird älter und lebt länger. Der Bedarf an verlässlicher Altersvorsorge steigt. Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Optionen., Die Vermittlung von Versicherungen aller Art sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art, Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnräumen, gewerblichen Räumen und Darlehen; die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds") werden nicht vermittelt. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vertrieb und Marketing von Asset Management Dienstleistungen und Investmentprodukt-Managementdienstleistungen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten erbringt die Gesellschaft ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes ( sog. "Single-Hedgefonds") dürfen nicht vermittelt werden. Gegenstand ist ferner die Anlageberatung i.S.d. KWG, einschließlich der Beratung über die taktische und strategische Aufteilung des anzulegenden Vermögens (Asset Allocation und Asset Liability Management-Beratung). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vermögensanlageberatung auf Honorarbasis; das Unternehmen erbringt Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG).
Es betreibt ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 2 Ab. 6 Nr. 8 a bis d des Kreditwesensgesetzes. Die Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Antreile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen. Das Unternehmen ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstliestungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes; Anlage- und Abschlussvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds oder Kommanditgesellschaften und von verbrieften Forderungen gegen geschlossenen Immobilienfonds oder Kommanditgesellschaften; Vermittlung von Darlehen.)
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die BEG NRW bringt Projekte der Flächen- und Infrastrukturentwicklung im Konsens mit den Kommunen auf nicht mehr betriebsnotwendige Bahnflächen und Brachflächen - der Innenbereich wird breitenwirksam gestärkt, Freiflächenverbrauch reduziert, Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Dienstleistungen zur Immobilienentwicklung auf und im Randbereich von Bahnliegenschaften. Dies umfaßt die Vorbereitung und Vergabe von Planungs- und Gutachteraufträgen, die Entwicklung und Abstimmung einer städtebaulich und ökonomisch tragfähigen Neuordnung, die Organisation und die Vorbereitung von Grundstücksaufträgen -ausgenommen Tätigkeiten nach dem Rechtsberatungsgesetz- und die Verwaltung von Finanzmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen sowie alle damit diesen Aufgaben im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Näheres regelt der zwischen den Parteien abgeschlossene Durchführungsvertrag zur Errichtung und Aufgabenstellung der BahnflächenEntwicklungs- Gesellschaft der NRW mbH.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Eine Beteiligung an anderen Gesellschaften ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann Liegenschaften, die nicht im Eigentum der Deutschen Bahn (DB) stehen, auf Grundlage der Rahmenvereinbarung Bahnflächenmonopol NRW und dieses Vertrages in ihre Geschäftstätigkeit einbeziehen.
Die Gesellschaft übt ihre Geschäftstätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen aus.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Versicherungen und Finanzdienstleistungen sind die Schwerpunkte von AXA. Günstige Versicherungen und ausgezeichneter Service: Kfz-Versicherungen, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen; Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Invesrment- anteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 Investmentgesetz (sog. "Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024