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zuletzt aktualisiert am 04. Mai 2022
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), die Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG), das Plazierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG) und die Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG) ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG) mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens, Interimsmanagement, betriebwirtschaftliche Beratung sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Die Abschluss- oder Anlagevermittlung wird ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG sind ausgeschlossen.
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