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Der US-Arbeitgeber – und die Kündigungsfristen
Insoweit ist es in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt, dass die Kündigungsfriste... mehr ... 5. November 2024
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Insoweit ist es in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt, dass die Kündigungsfriste... mehr ... 5. November 2024
Wuppertal (ots) - Am 12.07.2024 kam es in der Münzstraße in Wuppertal zu einer Körperverletzung z... mehr ... 16. August 2024
„Jedoch wird an der Donau die Meldestufe 4 und an der Iller die Meldestufe 3 erreicht werden“, t... mehr ... 1. Juni 2024
Verkauf von Büchern, Schallplatten und Plakaten,
Schwerpunkt Verkauf politischer Werke, nach
Festschreibung im Handelsregister Vertrieb
allgmeiner Belletristik und naturwissenschaft-
licher Bücher nur insoweit die der wirtschaftlichen
Sanierung der Gesellschaft nützlich erscheint
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen
des Kraftfahrwesens im Rahmen der Ziele des
Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC),
München (ADAC-Gesamtclub). Er setzt sich in
Angelegenheiten, die sich auf das Gaugebiet beziehen
oder im Auftrag des ADAC-Gesamtclubs für den
Fortschritt auf dem Gebiet des Verkehrs,
insbesondere des Straßenverkehrs, für die
Verkehrserziehung und -aufklärung, für den
Tourismus, für den Motorsport, für den ständigen
Austausch von Erfahrungen mit seinen Mitgliedern und
für diese, insbesondere auch als Verbraucher, ein;
er nimmt insoweit auf die Verkehrspolitik Einfluß,
enthält sich aber jeglicher parteipolitischer
Betätigung.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Gegenstand ist der Betrieb einer Fernschule für bestimmte Berufe, und zwar für Arzthelferinnen, Fremdsprachenkorrespondentinnen in Englisch und Kosmetikerinnen. Nach Erteilung der insoweit etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung können auch weitere Berufsgruppen in das Lehrprogramm aufgenommen werden. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Beratung und Vermittlung von Versicherungen,
Bausparverträgen und Immobilien sowie Vermittlung
von Finanzierungen an Kreditinstitute. Die
Gesellschaft vermittelt ferner Beteiligungen an
geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der
Kommanditgesellschaft oder der Bruchteilgemeinschaft
und Investmentfonds.Soweit die Gesellschaft
Beteiligungen an Investmentfonds vermittelt,
erbringt sie ausschließlich Anlage- und
Abschlußvermittlung im Sinne § 1 Abs. 1 a Satz 2
Nrn. 1 und 2 Kreditwesengesetz von Anteilsscheinen
an Kapitalanlagegesellschafen (inländische
Investmentfonds) oder ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem
Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen,
für die in § 2 Abs.6 Satz 1 Nr.8 KWG genannten
Unternehmen, d.h. für lizenzierte Kredit-bzw.
Finanzdienstleistungsinstitute und/oder
Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische
Investmentgesellschaften und/oder
Zweigniederlassungen ausländische Kreditinstitute
bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem
Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1
oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Bei Erbringung
dieser Finanzdienstleistung ist die Gesellschaft
nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern,
Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu
verschaffen. Ausgeschlossen ist auch insoweit
Vornahme von Geschäften, die nach dem
Kreditwesengesetz und dem Gesetz über
Kapialanlagegesellschaften genehmigungspflichtig
sind.
TATSÄCHLICHER GEGENSTAND:
Komplementärin der AFS Allgemeine Finanzservice GmbH
& Co. Vermittlungs KG, 81543 München.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024