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Private Dienstleister - Profite mit Flüchtlingsheimen
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Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von
Bildung, Ausbildung und Arbeit sowie die Förderung
des Umweltschutzes.
Der Verein ermöglichst sozial Benachteiligten durch
berufliche Qualifizierung, soziale Beratung und
Betreuung in Verbindung mit lernorientierter
Beschäftigung Entwicklungsprozesse zur
arbeitsmarktlichen Integration.
Der Verein pflegt die Umweltbildung und bekennt sich
zum präventiven Umweltschutz.
Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme anderer
Aufgaben beschließen, soweit es sich um
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung
handelt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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zuletzt aktualisiert am 17. November 2022
Aktuelle Veröffentlichungen und Veranstaltungen des gemeinnützigen Aachener Instituts für Bauschadensforschung und angewandte Bauphysik gGmbH, Gegenstand ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Bauschadensfragen und der angewandten Bauphysik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Forschungsarbeiten und -studien, insbesondere für öffentliche Auftraggeber, wobei jeder Sachverständigen-, Architekten- und Ingenieurtätigkeit ausgeschlossen wird;
b) Wissenschaftliche Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen für Baufachleute (Sachverständige, Architekten und Ingenieure.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünsigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Miteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung, Be-
treuung und Unterstützung von hörbehinderten und
anderen behinderten Menschen. Dieser Gesellschafts-
zweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Führung eines Dienstleistungszentrums zum Wohle
dieser Personen. Im Dienstleistungszentrum befinden
sich zur Zeit:
- die Beratungsstelle für Hörgeschädigte
- das Büro Soforthilfe für Hörgeschädigte
- eine Vermittlungszentrale für Gebärdensprachdol-
metscher
- der Integrationsfachdienst Berufsvorbereitung
- der Integrationsfachdienst Berufsbegleitung für
schwerhörige Menschen
- der Integrationsfachdienst Arbeitsvermittlung für
schwerbehinderte Menschen mit dem Schwerpunkt
"hörbehinderte Menschen"
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnütige Zwecke im Rahmen des Ab-
schnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgaben-
ordnung. Sie ist im Rahmen ihrer in Abs. 1 und 2
genannten Tätigkeitsfelder berechtigt, Dienstleist-
ungen für Dritte zu erbringen. Die Gesellschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke der Arbeitsge-
meinschaft zur Förderung Hörgeschädigter e.V. in
Aachen verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Ge-
sellschafter auch keine Mittel aus Mitteln der
Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Aus-
scheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ge-
sellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen bedacht werden.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Informationskreis für Raumplanung, IfR, Der IfR ist eine Vereinigung zur Förderung des Austausches von Ideen und Meinungen zu raumplanerischen Problemen. Diesem Zwecke dienen insbesondere die Herausgabe der zeitschrift "RaumPlanung", Weiterbilgungsveranstaltungen (z. B. Jahrestagung) und die Bildung von Arbeitskreisen und Regionalgruppen.
Der IfR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der IfR arbeitet politisch unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne sind nur für den satzungsmäßigen Zweck zu verwenden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des IfR keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des IfR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller
am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung
von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung
als Bestandteil des der Allgemeinheit zugäng-
lichen öffentlichen Grün ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
d) Insbesondere hat er unter Beachtung des Grund-
satzes der Gemeinnützigkeit die Volksgesund-
heit und Erziehung der Jugend zur Naturver-
bundenheit zur fördern.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs-
gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Darüber hinaus darf kein Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
gegünstigt werden.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemein-
nützige Kleingärtnerorganisation zu bean-
tragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur
Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere
für Ausbau und Unterhaltung seiner Klein-
gartenanlage zu verwenden.
4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem
Vorstand zur Wahrnehmung kleingärtnerischer
Belange insbesondere dafür einzusetzen, daß
in den städtebaulichen Planungen entsprechende
Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauer-
kleingartengelände geeigneten Flächen in aus-
reichendem Umfange erfolgt.
5. Der Verein überläßt aus der ihm verfügbaren
Kleingartenanlage seinen Mitgliedern ent-
sprechend den Vorschriften dieser Satzung
Einzelgärten zur kleingärtnerischen Be-
tätigung.
6. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen
seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und
zu betreuen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Willkommen beim ASC Boxdorf, erleben Sie das abwechslungsreiche Sportprogramm wie
Fussball, Tischtennis, ZUMBA, Theater uvm., Zweck des Vereins:
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn
zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
(2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder
haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Homepage des TC Schwarz-Weià in Bremen, Der Zweck des Vereins ist insbesondere die gemeinsame Pflege, Förderung und Verbreitung des Tennissports auf gemeinütziger Grundlage.
Der Tennis-Club "Schwarz-Weiß" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand des Unternehmens ist die selbstlose Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen, wobei die Bildungsinteressen von Mitarbeitern im Gesundheitswesen zur Erhaltung und Verbesserung eines vielfältigen Angebots im Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungssektor gewahrt und gefördert werden sollen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 21. April 2022
Der Verein bezweckt die Pflege und Ausübung des
Schießsports nach den einheitlichen Richtlinien, wie
sie in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes
e.V. niedergelegt sind sowie die Durchführung von
schießsportlichen Veranstaltungen durch Abhaltung
von Mannschafts-Schießsportwettkämpfen und
Austragung von Landes- und Bundesmeisterschaften.
Weiter bezweckt der Verein die Förderung der
körperlichen und seelischen Gesundheit der
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, Behinderter
und am Sport interessierter durch Pflege des
Schießsports und anderer Leibesertüchtigungen,
insbesondere auch auf der Grundlage der
Grundvereinbarung über den Reha-Sport und der für
die einzelnen Rehabilitationsträger ergangenen
Richtlinien der jeweils gültigen Fassung.
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zuletzt aktualisiert am 17. November 2022
Förderung des Tourismus der Regionen Fischland-Darß- Zingst, südliche Boddenküste sowie Trebetal mehr ... zuletzt aktualisiert am 21. April 2022