Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V. m § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
(na)
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 23. März 2022
(na), Betrieb einer Zahnarztpraxis.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 04. Mai 2022
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 04. Mai 2022