Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 21. April 2022
Gegenstand des Unternehmens sind die für die
Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33
i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem
Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57
Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 22. April 2022
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zuletzt aktualisiert am 05. Mai 2022
Leitbild und Ziel der FIRA® Bauunternehmen mit Ihren einzelnen Bau- und Fachunternehmen ist die hochwertige Sanierung und Fassadensanierung von Bauwerken, Malerhandwerk sowie Vermittlung und Weitergabe von Werkverträgen und Dienstverträgen einschließlich aller zu diesem Zweck dienenden Tätigkeiten; Durchführung von Fassadensanierungen, insbesondere unter Verwendung spezieller Verfahren zur Energieeinsparung und langfristigem Schutz der Fassaden vor Witterungseinflüssen. Ausführung des Malergewerbes; Vermittlung und Weitervergabe von Werkverträgen und Dienstverträgen. hochwertige Fassadensanierungen, diverse Bauleistungen und Flächengestaltungen,Verarbeitung von hochwertigen Spezialputzen, exclusive Malerarbeiten, digitale Farbobjektgestaltung, Illusionsmalereien und dekorative Gestaltungstechniken, Deck- und Strukturputze, Glättarbeiten und Spachteltechniken, Beton-, Boden- und Dachbeschichtungen, Holz- und Bautenschutzarbeiten, Ferigparkett-, Laminat- und Bodenverlegearbeiten, Fassadendämmsysteme, "Die Fassadenspezialisten Deutschlands Nr. 1" (größter Verarbeiter von Lotusan mit dem Lotus-Effect) Teilbereich des Unternehmens: FIRA BERATUNG UND VERTRIEB kompetente Fachberatung und die Förderung des Absatzes von innovativen Markenprodukten namhafter Deutscher Hersteller für den Bereich von Fassadenbeschichtungen und Flächengestaltungsarbeiten. größter Lotusan Verarbeiter deutschlandweit in den Jahren 2003/2004/2005/2006/2007/2008
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 StBerG i.V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nich vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten o.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBergG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie damit vereinbare Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG einschließlich Verwaltung eigenen Vermögens insb. Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Steuerberatungsgesellschaften. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 und Nr. 7-9 des Kreditwesengesetzes.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind; insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024