Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb; gemeinschaftliche Erzeugung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse und der Handel mit diesen; Nebenerwerbstätigkeit - wie unter anderem:
- Agrotechnische und Transportleistungen;
- Rekultivierung von Kippen, Aufforstung, Anpflanzungen, die Bestands- und Landschaftspflege;
- Straßenwinterdienst;
- handwerkliche Leistungen;
- Vermietung und Verpachtung von betriebseigenen Sachanlagen;
- Erzeugung und Vermarktung von Strom und Wärmeenergie aus betriebseigenen nachwachsenden Rohstoffen
und Wirtschaftsdünger;
Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1) Der Verband befasst sich mit allgemeinen sozial- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder in allen Arbeitgeberfragen wahrzunehmen. Das umfasst auch, die Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten, soweit dieses im Gesamtinteresse des Verbandes liegt.
(2) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf eine wirtschaftliche Erwerbstätigkeit oder parteipolitische Betätigung gerichtet.
3) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Organisationen der Arbeitgeber- und Spitzenorganisationen der Wirtschaft anschließen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024