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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 928 BGB ... / III. Wirkung.
Eine Grundschuld kann ohne Zustimmung des alten Eigentümers gelöscht werden, da mangels Eigentüme... mehr ... 15. Oktober 2024
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Eine Grundschuld kann ohne Zustimmung des alten Eigentümers gelöscht werden, da mangels Eigentüme... mehr ... 15. Oktober 2024
Gegenstand der Zweigniederlassung:
Jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen aller Art für eigene Rechnung oder für Rechnung von Dritten zu vermieten oder weiter zu vermieten, mit oder ohne Aufstellung dinglicher oder persönlicher Bürgschaften. Das Gesellschaftsziel umfasst jeden Ankauf, Verkauf, jede Vermietung oder Leasing sowohl für eigene Rechnung als auch für Dritte von fahrendem Material, den Weiterverkauf von Kraftfahrzeugen sowie den Personen- und Gütertransport im Straßenverkehr sowohl auf eigene Rechnung als auch auf Rechnung Dritter. Sie hat ebenfalls als Ziel die Finanzierung und Neufinanzierung aller beweglichen und unbeweglichen Vorrichtungen, und dies durch jedes Mittel und in jeder Form, u.a. durch Vergabe von Darlehen und Krediteröffnungen, mit oder ohne dingliche oder persönliche Bürgschaften.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024